Hilfen in der Schwangerschaft
Wenn Sie rechtliche Fragen haben,
können wir diese in einem Beratungs-Gespräch
zusammen besprechen.
Rechtliche Fragen können zum Beispiel sein:
Und noch viele Fragen mehr.
In unseren Beratungs-Gesprächen können wir:
Sprechen Sie uns gerne an.
Unsere Telefon-Nummern und Adressen
finden Sie auf der rechten Seite.
Mutter-Schutz
Das Mutter-Schutz-Gesetz schützt
die Gesundheit von schwangeren und
stillenden Frauen.
Der Mutter-Schutz gilt für alle Menschen,
die schwanger sind und arbeiten.
Das Gesetz gilt für:
Das Mutter-Schutz-Gesetz regelt:
Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber
muss darauf achten, dass die Regeln
vom Mutter-Schutz-Gesetz eingehalten werden.
Vor der Geburt Ihres Kindes gilt:
Sie dürfen in den letzten 6 Wochen vor Ihrem
Geburts-Termin nicht arbeiten.
Außer Sie möchten das unbedingt und
Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber stimmt zu.
Nach der Geburt Ihres Kindes gilt:
Sie dürfen nach der Geburt Ihres Kindes
8 Wochen lang nicht arbeiten.
Es gibt Ausnahmen
Dann dürfen Sie 12 Wochen lang nicht arbeiten.
Weitere Informationen gibt es beim Bundes-Ministerium
für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.
Gehen Sie dazu auf diese Internet-Seite: www.bmfsfj.de.
Wenn Sie im Mutter-Schutz sind,
arbeiten Sie nicht mehr.
Sie bekommen aber weiterhin Geld.
Das Geld nennt sich Mutterschafts-Geld.
Das steht im Mutter-Schutz-Gesetz.
Von wem bekommen Sie das Mutterschafts-Geld?
Wenn Sie eine gesetzliche Kranken-Versicherung haben,
Fragen Sie bei Ihrer Arbeit oder Kranken-Versicherung
nach, wieviel Geld Sie bekommen.
Bundes-Amt für Soziale Sicherung
Wenn Sie privat versichert sind oder
wenn Sie familien-versichert sind,
zahlt das Bundes-Amt für Soziale Sicherung,
kurz BAS, das Mutterschafts-Geld.
Privat versichert bedeutet, dass Sie Ihre
Kranken-Versicherung selbst zahlen.
Familien-versichert bedeutet, dass Sie
über Ihren Mann oder Ihre Eltern mit-versichert sind.
Was müssen Sie tun, um das Geld zu bekommen?
Sie müssen sich eine ärztliche Bescheinigung
von Ihrer Frauen-Ärztin oder Ihrem Frauen-Arzt holen.
Das brauchen Sie, um Mutterschafts-Geld
zu beantragen.
Das Mutterschafts-Geld können Sie frühestens
7 Wochen vor dem Geburts-Termin Ihres Kindes
beantragen. Den Geburts-Termin nennt man auch
Entbindungs-Termin.
Wieviel Geld bekommen Sie von der BAS?
Wenn Sie privat oder familien-versichert sind,
erhalten Sie einmalig 210 Euro vom BAS.
Das Antrags-Formular finden Sie im Internet
auf dieser Seite: www.mutterschaftsgeld.de
Schicken Sie den Antrag an diese Adresse:
Bundesversicherungsamt
Friedrich- Ebert- Allee 38
53113 Bonn
Vielleicht dürfen Sie in der Schwangerschaft nicht
arbeiten. Das nennt man Beschäftigungs-Verbot.
Diese Beschäftigungs-Verbote gibt es:
Ein Generelles Beschäftigungs-Verbot
Das gilt,
Ein Individuelles Beschäftigungs-Verbot
Das gilt, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen sagt,
dass Sie aus gesundheitlichen Gründen
nicht arbeiten dürfen.
Wenn das bei Ihnen so ist, bekommen Sie
ein ärztliches Attest ausgestellt.
Wenn Sie ein Beschäftigungs-Verbot erhalten,
bekommen Sie trotzdem in dieser Zeit Geld.
Den Durchschnitts-Verdienst oder Mutter-Schutz-Lohn
bekommen Sie von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem
Arbeitgeber.
Weitere Informationen gibt es auf dieser Internet-Seite:
Wenn Sie verheiratet sind, ist nach dem Gesetz Ihr
Ehemann der Vater Ihres Kindes.
Wenn Sie nicht verheiratet sind,
kann durch einen Vaterschafts-Test bestimmt werden,
wer der Vater Ihres Kindes ist.
Der Vater Ihres Kindes kann den Vaterschafts-Test
freiwillig machen.
Wenn er das nicht möchte, kann er durch ein Gericht
dazu gezwungen werden.
Sie als Mutter müssen mit der Entscheidung
einverstanden sein.
Vaterschafts-Anerkennung
Eine Vaterschafts-Anerkennung ist,
wenn der Vater sagt, dass er der Vater Ihres Kindes ist.
Das ist wichtig, damit das Kind zum Beispiel Unterhalt
vom Vater bekommen kann.
Außerdem hat das Kind ein Recht zu wissen,
wer der Vater ist.
Eine Vaterschafts-Anerkennung ist vor und nach
der Geburt Ihres Kindes möglich.
Mehr Informationen können Sie auf unserer
Internet-Seite unter Schwangerschaft - Finanzielle Hilfe
nachlesen.
Die Anerkennung kann:
Die Anerkennung kostet kein Geld.
Sie müssen dafür nur Ihren Personal-Ausweis
zum Amt mitnehmen.
Es gibt das gemeinsame Sorge-Recht und
das alleinige Sorge-Recht.
Gemeinsames Sorge-Recht
Wenn Sie verheiratet sind, haben Sie als Eltern
automatisch auch das gemeinsame Sorge-Recht
für Ihr Kind.
Das bedeutet, Sie haben gemeinsam die Verantwortung
für Ihr Kind und müssen gemeinsam auf Ihr Kind
aufpassen.
Sie entscheiden zum Beispiel gemeinsam:
Alleiniges Sorge-Recht
Wenn Sie nicht verheiratet sind,
haben Sie als Mutter das alleinige Sorge-Recht.
Wenn der Vater des Kindes gemeinsam mit Ihnen
das Sorge-Recht haben möchte,
muss er eine Sorgerechts-Erklärung abgeben.
Das muss beim Jugend-Amt oder beim Notar
gemacht werden.
Wenn Sie das nicht möchten,
können Sie das auch ablehnen.
Ein Familien-Gericht entscheidet dann,
ob auch der Vater das Sorge-Recht bekommt
und mitentscheiden darf.
Wenn Sie als Eltern nicht zusammen-leben,
haben beide das Recht, Zeit mit Ihrem Kind
zu verbringen.
Auch Ihr Kind hat das Recht, Zeit mit beiden
Eltern-Teilen zu verbringen.
Das nennt man Umgangs-Recht.
Wenn Sie sich als Eltern nicht einig sind,
kann das Jugend-Amt und die Beratungs-Stellen
vor Ort dabei helfen, eine gute Regelung zu finden.
Wenn Sie verheiratet sind und als Eltern einen
gemeinsamen Ehe-Namen haben,
bekommt Ihr Kind den gleichen Namen.
Das ist dann der Geburts-Name Ihres Kindes.
Wenn Sie bei der Geburt Ihres Kindes nicht verheiratet
sind, bekommt Ihr Kind den Nachnamen der Mutter.